Gesellschaften

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Die geschützten Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1 und der Zusatz nach § 1 Absatz 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes SAIG dürfen im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft nur geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Architektenkammer (Gesellschaftsverzeichnis) oder in ein entsprechendes Verzeichnis bei einer Architektenkammer eines anderen Landes eingetragen ist. Einzelheiten regelt § 7 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes SAIG.

Unser Merkblatt mit Hinweisen zur Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung enthält hilfreiche Informationen hierzu. Zur Antragstellung verwenden Sie bitte das entsprechende Antragsformular zur Aufnahme in das Gesellschaftsverzeichnis der AKS.

Über die Aufnahme in die Architektenliste, das Gesellschaftsverzeichnis und das Auswärtigenverzeichnis entscheidet der Eintragungsausschuss. Dieser entscheidet hierbei unabhängig und ist nicht an Weisungen gebunden.

Bitte beachten Sie auch die weiteren Hinweise im „Merkblatt für Antragsteller“.

Die im Text genannten Verweise auf das SAIG (Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz) beziehen sich auf die gültige Fassung.

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