aktuelles Baustellenverordnung

Sicherheits-/Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo)
Pflichten des Bauherren
Zuständige Behörde
"Geeignete Koordinatoren" nach § 3 BaustellV
Broschüre "Die Baustellenverordnung in Planung und Ausführung"

 

 

 

Sicherheits-/Gesundheitsschutzkoordinator

Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan muss vor Einrichtung der Baustellen erstellt werden für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und eine Vorankündigung zu übermitteln ist oder aber besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang 11 der Baustellenverordnung ausgeführt werden.

Bauherren sollten den planenden und bauleitenden Architekten als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator beauftragen. Dadurch wird ein reibungsloser Planungs- und Bauablauf sichergestellt!

Da es gesetzliche Vergütungsvorschriften für die SiGeKo-Tätigkeit nicht gibt, wird eine schriftliche Honorarvereinbarung empfohlen. Die Höhe der Vergütung ist von Größe, Schwierigkeitsgrad und Dauer des Bauvorhabens abhängig. Vorsicht bei " Dumpingpreisen" - Bauherren sollten immer prüfen, welche Leistungen sie für ihr Geld bekommen!

 

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Pflichten des Bauherren

Auf Baustellen herrschen besondere Gefahrensituationen. Das führt dazu, dass die Unfallquoten dort mehr als doppelt so hoch wie im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige sind. Dies gilt insbesondere für Unfälle mit tödlichem Ausgang oder schweren Verletzungen.

Nicht zuletzt im Hinblick darauf hat die Bundesregierung mit Wirkung vom 01.07.1998 die Verordnung über Sicherheit- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung) in Kraft gesetzt. Grundlage der Baustellenverordnung ist die EG-Baustellenrichtlinie 92/57 EWG vom 24.06.1992.

Die Baustellenverordnung ergänzt das deutsche Arbeitsschutzrecht um folgende Pflichten für den Bauherrn:
­ Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens,
- Ankündigung des Vorhabens bei der zuständigen Behörde,
- Bestellung eines geeigneten Koordinators, wenn mehrere Unternehmen auf der Baustelle tätig werden,
­ Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes bei größeren Baustellen und/oder bei besonders gefährlichen Arbeiten,
- Zusammenstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage.

Die Pflichten aus der Baustellenverordnung betreffen primär die Bauherren. Diese können die Verpflichtungen selbst wahrnehmen oder aber auf sachkundige Dritte, sogenannte Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren (SiGeKo), übertragen. Bei Verstößen gegen die Baustellenverordnung drohen Geldbußen bis zu 5.000,-- EUR bzw. Strafverfahren.

 

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Zuständige Behörde

Im Saarland ist die zuständige Behörde nach Baustellenverordnung das Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz in Saarbrücken, Don-Bosco-Straße 1. Der Behörde muss spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung übermittelt werden, wenn die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet.

 

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"Geeignete Koordinatoren" nach § 3 BaustellV

Bei der Suche nach geeigneten Koordinatoren ist die Architektenliste unter www.AKSaarland.de behilflich. Nach Eingabe von "Sicherheits-/Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo)" unter Tätigkeitsschwerpunkte werden alle Architekten aufgelistet, die diesen Schwerpunkt ausgewählt haben.

 

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