Versorgungswerk

Versorgungswerk

Durch das saarländische Architektengesetz ist der Architektenkammer des Saarlandes u. a. die Möglichkeit eingeräumt worden, für die Kammermitglieder und deren Familienangehörige Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen zu errichten oder sich an bestehenden Einrichtungen einer anderen Architektenkammer im Bundesgebiet anzuschließen.

Bereits im Jahre 1952 wurde ein Versorgungswerk der Architektenkammer des Saarlandes gegründet. Pflichtmitglied waren seinerzeit alle freischaffend tätigen Architekten. Das Versorgungswerk war zuständig für die Zahlung von Altersrente sowie Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente. Es wurde bis 1989 eigenständig verwaltet.

Seit 1990 sind alle Rechte und alle Pflichten auf das Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen übertragen worden.

AKTUELLE INFORMATIONEN, Z. B. ZU HÖCHSTABGABEN, SATZUNGSÄNDERUNGEN, GESCHÄFTSBERICHTEN UND ZUM BEFREIUNGSRECHT FINDEN SIE HIER.

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GESETZLICHE RENTENVERSICHERUNG
Befreiungsantrag bei jedem Arbeitsplatzwechsel!


Die seit einiger Zeit von der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher BfA) praktizierte Auslegung des Befreiungsrechts ist zwischenzeitlich durch Entscheidungen des Bundessozialgerichts rechtlich weitgehend abgesichert. Mitglieder des Versorgungswerkes der Architektenkammer, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, sollten sich im Falle eines Stellenwechsels umgehend mit dem Versorgungswerk in Düsseldorf in Verbindung setzen (T. 0211-49238-0, info@vw-aknrw. de, www.vw-aknrw.de).

Zu beachten ist, dass künftig immer ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden muss, wenn der Arbeitsplatz gewechselt wird. Dabei ist es unerheblich , ob von einem Architekturbüro in ein anderes Architekturbüro gewechselt wird oder lediglich ein Tätigkeitswechsel beim selben Arbeitgeber stattfindet. Für die Befreiungsanträge gilt eine relativ kurze Frist von 3 Monaten. Wird diese Frist versäumt, kann keine rückwirkende Befreiung mehr von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt werden. Im Falle einer Betriebsprüfung durch die Sozialversicherung kann bei versäumter Frist eine Nachforderung der Rentenversicherungsbeiträge festgesetzt werden, die schnell in 5-stelligen Beträgen ziffert.

Bei dieser Gelegenheit erscheint auch der Hinweis wichtig, dass im jeweiligen Arbeitsvertrag die Tätigkeit so beschrieben wird, dass eine Verbindung zu den Berufsaufgaben der jeweiligen Fachrichtung hergestellt werden kann, die im Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz formuliert sind. Die Mitgliedschaft in der Architektenkammer wird im Rahmen von Betriebsprüfungen nicht berücksichtigt; geprüft wird, ob der Arbeitnehmer schwerpunktmäßig mit den Berufsaufgaben laut Architektengesetz betraut ist.

Angeregt durch einen Beitrag in den „Verbandsnachrichten“ des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein machen wir auf eine Publikation der Deutschen Rentenversicherung aufmerksam: „Änderungen im Befreiungsrecht der Rentenversicherung“. Der Beitrag beschäftigt sich mit der Umsetzung des BSG-Urteils vom 31.10.2012.

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Kindererziehungszeit für die Altersvorsorge nutzen, Anspruch bei der DRV geltend machen

Sie sind bereits Eltern oder haben vor es zu werden und fragen sich, ob sich Kindererziehungszeiten positiv auf Ihre spätere Rente auswirken? Das ist so. Der Staat sieht die Kindererziehung als gesamtgesellschaftliche Aufgabe und fördert diese dementsprechend über Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund, DRV). Als Versicherte bzw. Versicherter in der berufsständischen Versorgung müssen Sie den gesetzlichen Anspruch deshalb bei der DRV geltend machen.

Den Antrag auf Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten kann jedes Mitglied des Versorgungswerks der AKNW bei der DRV stellen, das ein Kind erzogen hat. Für Geburten bis zum 31.12.1991 werden bis zu zwei Jahre Kindererziehungszeit je Kind und für Geburten ab dem 01.01.1992 werden je Kind bis zu drei Jahre Kindererziehungszeit anerkannt.

Eine Anwartschaft auf Rente bei der DRV entsteht allerdings erst nach fünf Jahren bzw. sechzig Beitragsmonaten. Bei zwei Kindern mit Geburtsdatum nach 1992 und der Inanspruchnahme der vollen Kindererziehungszeiten ist dies unerheblich, weil dann bereits die Mindestversicherungszeit in der DRV erreicht wird (2 Kinder x 3 Jahre = 6 Jahre). Hat man weniger als die fünf Jahre erreicht, zum Beispiel wegen der Geburt von nur einem Kind, besteht die Möglichkeit, die fehlenden Beitragsmonate nachzuzahlen und auf diese Weise einen Rentenanspruch bei der DRV zu erwerben. Der Mindestbeitrag beträgt aktuell 84,15 € pro Monat.

Wie muss man sich das vorstellen? Angenommen, Ihnen werden für die Erziehung eines Kindes, das vor dem 31.12.1991 geboren worden ist, bei der gesetzlichen Rentenversicherung 24 Beitragsmonate angerechnet. Dann können Sie durch Nachzahlung von 36 Beitragsmonaten (36 x 84,15 € = 3.029,40 €) eine Rentenanwartschaft erwerben. Haben Sie bei einem nach dem Stichtag 01.01.1992 geborenen Kind die volle Kindererziehungszeit in Anspruch genommen, verringert sich der Nachzahlungsbetrag entsprechend um zwölf Monate. Angerechnet werden 36 Beitragsmonate, zusätzliche 24 Beitragsmonate können durch Zahlung einer Geldleistung ins gesetzliche System der Rentenversicherung erworben werden (24 x 84,15 € = 2.019,60 €).

Detailfragen zum Antragsverfahren, der Rentenauszahlung in Bezug auf Kindererziehungszeiten etc. richten Sie bitte direkt an die DRV (deutsche-rentenversicherung.de).

Bitte informieren Sie das Versorgungswerk der AKNW über die Inanspruchnahme von Kindererziehungszeiten, damit für diesen Zeitraum eine Freistellung von der Beitragspflicht erfolgen kann.

Versorgungswerk der Architektenkammer NRW

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