Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen

Grundlage für die Tätigkeit der Architektenkammer des Saarlandes (AKS) ist das Saarländische Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) in der jeweils aktuellen Fassung.

§ 1 des SAIG schützt die Berufsbezeichnungen "Architekt", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitekt" und "Stadtplaner". Personen, die im Saarland die Berufsbezeichnung Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner führen und einen Wohnsitz oder eine Niederlassung im Saarland haben, müssen in die von der Architektenkammer des Saarlandes geführte Architektenliste eingetragen sein. Das unberechtigte Führen der Berufsbezeichnung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Das aktuelle SAIG sowie die Satzungen und Verordnungen der Architektenkammer des Saarlandes finden Sie nachfolgend als pdf-Dateien.

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